Kulturverein fritzlar

Satzung

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Satzung des Kulturvereins Fritzlar

§ 1 
(1)  Der Verein führt den Namen „Kulturverein Fritzlar e.V.“.  
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Fritzlar. Er ist im Vereinsregister eingetragen - Vereinregisternr.: VR 395.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.  
(5)  Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Veranstaltungen in Fritzlar und seinen Ortsteilen. Hierzu gehören insbesondere:  
a) die Planung, Vorbereitung und Durchführung kultureller Veranstaltungen aller Art in  Fritzlar,  
b) die Vermittlung von kulturellen Veranstaltungen in Fritzlar und die Vermittlung geeigneter Örtlichkeiten für derartige Veranstaltungen,  
c) Mitarbeit bei der Erstellung eines Terminkalenders für kulturelle Veranstaltungen,  
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.  

Zur Erfüllung dieses Zweckes strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit der Stadt Fritzlar und allen sonstigen Kulturträgern an.

§ 2  
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

§ 3  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  

§ 4  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  
§ 5  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fritzlar, die das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  
§ 6  
(1) Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen ausschließlich  
(2)  Aufnahmeanträge sind an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  
§ 7  
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung. Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich; er hat durch den Vorstand mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  
§ 8  

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliederbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
In Ausnahmefällen kann auch der Vorstand für einzelne Mitglieder (z.B. soziale Härtefälle oder besonders Aktive) durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit über die Höhe der jährlichen Beitragszahlung entscheiden. Es gibt zwei verschiedene Beiträge : a) regulärer Beitrag und b) ermäßigter Beitrag für Schüler, Studenten und Schwerbehinderte.
  
§ 9  
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  
§ 10  
(1)  Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Hierzu ist vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder durch Veröffentlichung im Wochenspiegel Fritzlar erfolgen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen wünscht. Die Sitzung hat dann binnen zwei Monaten stattzufinden.  
(2)  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:    a) Entgegennahme und Genehmigung eines Geschäfts- und Kassenberichtes,  b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes d) Wahl zweier Rechnungsprüfer und einer Ersatzperson.  
(3)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  
§ 11  
(1)  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem der Schriftführer/in, dem der Schatzmeister/in und bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen.  
(2)  Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.  
(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus (z. B. durch Tod, Rücktritt oder Austritt aus dem Verein), so kann sich der Vorstand aus den Mitgliedern für die restliche Amtszeit ergänzen. Das Amt des versehenden Vorstandsmitglieds endet mit der Neuwahl.  
(4)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, wobei es sich bei einem dieser beiden Vorstandsmitglieder um den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden handeln muss. Der Vorstand kann durch entsprechenden Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auch einzelne Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins in einem sich aus dem Beschluss ergebenden Einzelfall bevollmächtigen. 
Darlehensaufnahmen oder sonstige, den Verein verpflichtende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, soweit die Verpflichtungen 10.000,00 Euro pro Einzelverpflichtung übersteigen.
(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.  
(6)  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.  
(7)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.  
(8)  In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach §10 (1) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss zu fassen.  
(9)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  
(10) Der Vorstand kann eine Ehrenordnung verabschieden.  
(11) Im Bedarfsfall kann der Vorstand Ausschüsse einrichten. 
 
§ 12  
Über die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes – Protokolle gefertigt, die von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.  
  § 13  
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  
§ 14  
(1)  Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.  
(2)  Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der Mitglieder. Schriftliche Willenserklärungen sind zulässig.  
 
§ 15  
Ehrenordnung (§11, 10) Vereinsmitglieder, die sich über einen langen Zeitraum für den Verein engagiert haben, können durch Beschluss einer mind. 2/3-Mehrheit der Stimmen des Vorstandes in besonderer Art und Weise geehrt werden. Diese Ehrung kann erfolgen durch: · eine besondere Urkunde · ein Geschenk · Verleihung der Ehrenmitgliedschaft · Verleihung des Ehrenvorsitzes, damit verbunden ist die Beitragsbefreiung.